Claus Schaffer: „Eine Maskenpflicht auf Versammlungen ist unverhältnismäßig!“

Die novellierte Corona-Landesverordnung sieht seit dem 4. Januar 2022 eine Maskenpflicht bei Versammlungen vor, sobald diese mit mehr als 100 Teilnehmern stattfindet. Claus Schaffer, innen- und rechtspolitischer Sprecher der AfD im Schleswig-Holsteinischen Landtag erklärt dazu:

„Offenbar will die Landesregierung auch in Schleswig-Holstein die Corona-Pandemie vorschieben, um die tagtäglich stärker werdenden Demonstrationen gegen die Corona-Politik in ihrer öffentlichen Wirkung einzuschränken. Versammlungen sind danach zwar weiterhin möglich, allerdings müssen die Teilnehmer nun eine Maske tragen, sobald die Anzahl 100 Personen erreicht hat. Dies geschieht vorgeblich zur Infektionsvermeidung, und angesichts der gravierenden Grundrechtseinschränkungen in Bayern oder Sachsen, wo es faktisch zu Versammlungsverboten gekommen ist, soll man hierzulande wohl froh und dankbar die dargebotene Kröte schlucken.

Dass diese „Kröte“ einer Maskenpflicht auf Versammlungen unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingreift, hat am 12. Oktober 2021 das Amtsgericht in Weimar festgestellt. In seinem Urteil (Az. 6 OWi 340 Js 201252/21) stellt es die Behauptung der Landesregierung zur Infektionsschutzwirkung von Masken im Freien den Aussagen des Robert-Koch-Institutes und verschiedenen Gutachten von Medizinern und Infektionsepidemiologen gegenüber und kommt zu folgendem Schluss:
„Bei der Abwägung steht den (…) konkreten Freiheitseinschränkungen, die, auch unter Berücksichtigung der Hochschätzung der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erhebliches Gewicht haben, ein Nutzen der Maskenpflicht gegenüber, für den es keine wissenschaftliche Evidenz gibt, der allenfalls möglich und wenn, dann nur gering ist.“

Und weiter:
„Die nur vage Aussicht auf einen geringen positiven Effekt einer Maßnahme kann keinen Grundrechtseingriff, der nicht vollkommen geringfügig ist, rechtfertigen. Die durch die fraglichen Normen angeordnete Maskenpflicht bei Versammlungen ist unverhältnismäßig.“
Mit anderen Worten: Die Wirksamkeit der Masken im Freien wird durch das AG Weimar als nicht belegt festgestellt. Das aber ist die Voraussetzung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Das AG Weimar geht in seinem Urteil aber noch weiter und stellt fest, dass mit der Maskenpflicht ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege. Dieser sei in der
„Abwägung gegen den nicht erwiesenen, allenfalls möglichen und wenn dann jedenfalls nur geringfügigen Nutzen der Maskenpflicht als unverhältnismäßig zu beurteilen.“

Dieses Urteil ist in seiner Klarheit unmissverständlich. Und ebenso unmissverständlich fordern wir die Landesregierung daher auf, die Landesverordnung in diesem Punkt gemäß den grundgesetzlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen zu korrigieren.“

Weiterführende Information:
Urteil des AG Weimar: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE210019665