Julian Flak: „Besser spät als nie: Schutz von kommunalen Kandidaten war überfällig!“

Am 14. Mai 2023 finden in Schleswig-Holstein Kommunalwahlen statt. Anders als bei vorangegangenen Wahlen wird jetzt statt der vollständigen Wohnanschrift nur noch der Wohnort mit Postleitzahl veröffentlicht. Die AfD-Fraktion hatte dies bereits 2018 im Landtag beantragt, damals lehnten alle anderen Fraktionen den AfD-Vorschlag ab. Nach über vier Jahren wurde die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) des Landes Schleswig-Holstein doch noch geändert. Julian Flak, stellvertretender Landesvorsitzender und innenpolitischer Sprecher der AfD Schleswig-Holstein, erklärt dazu:

„Bereits im April 2018 hatte die damalige Fraktion der AfD im Landtag Schleswig-Holstein beantragt, dass die vollständigen Anschriften nicht mehr veröffentlicht werden, wenn der Kandidat dies nicht wünscht. Die anderen Fraktionen hatten damals noch die große Bedeutung der Veröffentlichung der Wohnanschrift für die ‚Transparenz‘ und die Wahlentscheidung bei Kommunalwahlen hervorgehoben – und den AfD-Antrag einhellig abgelehnt. Fast schon widerwillig wurde seinerzeit eine Prüfung auf den Weg gebracht. Diese ergab nun nach vier Jahren, was wir schon 2018 wussten: Der Schutz der Privatsphäre kommunaler Kandidaten ist wichtig.

Wir als AfD begrüßen die letztlich auf unsere Initiative hin erfolgte Änderung. Die Verbesserung beim Kandidatenschutz kommt spät, aber nicht zu spät – sondern gerade noch rechtzeitig zu den Kommunalwahlen. Gerade in Zeiten sinkenden bürgerschaftlichen Engagements sollten der Schutz von ehrenamtlich tätigen Bürgern oberste Priorität haben.“

Weiterführendes Material:
– Antrag von Claus Schaffer und der AfD-Fraktion vom 18.04.2018: https://www.landtag.ltsh.de/…/drucksache-19-00692.pdf


– Alternativantrag der anderen Fraktionen vom 27.04.2018:

https://www.landtag.ltsh.de/…/drucksache-19-00715.pdf


– Landesverordnung vom 22.10.2022, veröffentlicht am 17.11.2022:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierungministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2022/gvobl_15_2022.pdf?