Durchsuchung bei AfD-Fraktion am 20. Juli 2017 war rechtswidrig

Das Landgericht Kiel hat der Beschwerde des Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Schnurrbusch stattgegeben, mit der er sich gegen die Durchsuchungen gewendet hatte, die die Staatsanwaltschaft Kiel am 20. Juli 2017 in seinem Büro in der AfD-Fraktion und in seinem Wohnhaus durchgeführt hatte. In einer Pressekonferenz, die Volker Schnurrbusch dazu heute im Landeshaus gab, erklärte er:

„Das Landgericht Kiel hat in seiner Entscheidung unmissverständlich festgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft Kiel in meinem Büro und bei mir zuhause durchgeführten Durchsuchungen rechtswidrig waren. Dass das Gericht für diese Entscheidung 11 Monate benötigt hat, obgleich der Sachverhalt einfach und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen offensichtlich war, empfinde ich als nur schwer erträglich.

Denn die Presseberichte, die es anlässlich der Durchsuchungen gab, waren allesamt rufschädigend. Sie erweckten in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck, ich hätte rechtsextreme Zeichen und Symbole in strafbewehrter Weise verwendet. Dass das Landgericht das Gegenteil erst 11 Monate später in seiner Beschwerde-Entscheidung feststellt, gereicht unserem Rechtsstaat nicht gerade zur Ehre. Immerhin hat es mit seiner Entscheidung Augenmaß bewiesen, indem es feststellte, dass das bloße Zeigen solcher Symbole per se nicht verboten ist, wenn sich – wie in diesem Fall – in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden.

Nur die Staatsanwaltschaft Kiel kommt in dem ganzen Trauerspiel noch schlechter weg: Sie hat das schwerwiegende Aufklärungsmittel der Durchsuchung eingesetzt, obwohl der Sachverhalt auch ohne eine solche leicht aufzuklären gewesen wäre – was die Durchsuchung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig macht.

Rechtswidrig war die Durchsuchung darüber hinaus auch deshalb, weil es am nötigen Anfangsverdacht fehlte. Denn die auf “facebook” erfolgte Veröffentlichung der in Rede stehenden Zeichen und Symbole erfolgte in einem wertenden Kontext, der offensichtlich der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen diente.

Damit war von Anfang an klar, dass der Tatbestand des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) gar nicht verwirklicht worden sein konnte, da im Falle einer solchen Einbindung laut Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes ein Verwenden im Sinne des § 86a Absatz 1 StGB nicht gegeben ist.

Angesichts dieses offenkundig fehlenden Tatbestandes war auch ein Anfangsverdacht von Anfang an ausgeschlossen.

Warum die Staatsanwaltschaft Kiel trotzdem die Durchsuchung durchgeführt hat, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es bleibt das ungute Gefühl zurück, Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgung geworden zu sein. Die Bürger unseres Landes müssen sich darauf verlassen können, dass die Ermittlungsbehörden vorurteilsfrei und ohne Ansehen der Person ihre Arbeit verrichten. Eine politisch agierende Staatsanwaltschaft kann und darf es in unserem Rechtsstaat nicht geben.“

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